Merkblatt zu Abzugszähler (u.a. für Gartenwasser)
Stand 10/2024
1. Abzugszähler für die Gewährung von Befreiungsmengen sind vom Gebührenpflichtigen auf dessen Kosten zu beschaffen, einzubauen, zu unterhalten und zu erneuern.
2. Der Zählereinbau ist so vorzunehmen, dass eine einwandfreie Zählung der Wassermenge, die nicht in den Kanal eingeleitet wird, erfolgt.
3. Der Abzugszähler ist grundsätzlich fest in die Entnahmeleitung einzubauen. Der Zähler ist so anzubringen, dass dieser zusammen mit der Wasserleitung nicht durch Frost beschädigt wird. (Rücksprache mit Wasserwart Herrn Schubert, Tel. 0173 9404465, Mail: wasserversorgung@kug.gerolsbach.de).
4. Die durch den Sonderwasserzähler erfassten Wasserentnahmestellen dürfen keine direkten oder indirekten Einläufe zum Kanal haben.
5. Nach der Eichordnung vom 12.08.1988 (BGBl I S. 1657), zuletzt geändert am 21.06.1994 (BGBl I S.1293), muss der Abzugszähler geeicht sein.
6. Zeigt der Abzugszähler den Verbrauch nicht richtig oder überhaupt nicht mehr an, so hat der Gebührenpflichtige umgehend für eine Reparatur bzw. Auswechselung des Zählers zu sorgen.
7. Nach Antragstellung auf Ermäßigung der Kanaleinleitungsgebühren für zurückgehaltene Wassermengen wird der eingebaute Abzugszähler vom gemeindlichen Wasserwart überprüft und verplompt. Das Kommunalunternehmen Gerolsbach behält sich jederzeit weitere Überprüfungen des Zählers vor.
8. Ablauf der Eichfrist: Spätestens zum Ablauf der Eichfrist, ist dieser Wasser-/Abzugszähler auf eigene Kosten auszubauen und dem Kommunalunternehmen Gerolsbach zur Prüfung des Zählerstandes zu übergeben (Alternativ kann ein Lichtbild übermittelt werden, aus dem die Zählernummer und der Zählerstand einwandfrei ersichtlich ist). Die Ersatzbeschaffung eines Abzugszähler für die Gewährung von Befreiungsmengen sind vom Gebührenpflichtigen erneut auf dessen Kosten zu beschaffen, einzubauen und zu unterhalten. Es erfolgt eine erneute Überprüfung durch den Wasserwart, der den Zähler erneut verplompt.
9. Anträge auf Ermäßigung der Kanaleinleitungsgebühren für den Verbrauch von Gartenwasser sind im Rathaus der Gemeinde Gerolsbach bei Frau Andrea Huber zu stellen.
(Kontaktdaten: Tel. 08445 9289-19, Mail: a.huber@gerolsbach.de)
Bagatellgrenze (Abzugsbegrenzungsregelung), gültig ab 01.01.2025:
Wassermengen bis 10 m³ werden vom Abzug ausgeschlossen. Nur eine diesen Wert übersteigende Abzugsmenge kann vom Gebührenschuldner in Ansatz gebracht werden.
Die Kosten für einen Abzugszähler (Anschaffung, Installation, Eichung) bewegen sich zwischen 100,00 € und 300,00 € und mehr (je nach Zeit- und Materialaufwand der beauftragten Firmen). Bei einer Ersparnis von derzeit 1,99 € je m³ nicht eingeleiteter Wasser-/Abwassermenge sowie unter Beachtung oben genannter Bagatellgrenze kann sich der Antragsteller den Nutzen einer solchen Anschaffung selbst errechnen.
Gebührenermäßigung wegen Gartenwasserverbrauch:
Es besteht die Möglichkeit, dass das nachweislich für die Gartenbewässerung verbrauchte Wasser (nur Mengen über 10 m³) bei der Berechnung der Kanaleinleitungsgebühren in Abzug gebracht werden kann.
Definition Gartenwasser:
Gartenwasser versickert vor Ort oder wird von den Pflanzen aufgenommen. Grundsätzlich nur für diesen Zweck dürfen Gartenwasserzähler als Abzugszähler verwendet werden.
Befüllung von Pools:
Pools dürfen nicht über den Gartenwasserzähler befüllt werden!
Pools werden mit Frischwasser befüllt. Die Befüllung darf nicht über einen Gartenwasserzähler erfolgen. Poolwasser stellt grundsätzlich belastetes Wasser dar und ist deshalb in die öffentliche Kanalisation zu leiten. Demnach sind hierfür Abwassergebühren zu zahlen. Ein Pool muss über den „normalen“ Wasserzähler befüllt werden.
Kommunalunternehmen Gerolsbach